reiter IT GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der reiter IT GmbH


∎  01 Geltungsbereich
∎  02 Zustandekommen des Vertrages
∎  03 Beschaffenheit
∎  04 Rücktritt
∎  05 Lieferungen und Leistungen
∎  06 Softwareüberlassung
∎  07 Mitwirkung des Kunden
∎  08 Übergabe
∎  09 Gefahrübergang
∎  10 Preise, Zahlungsbedingungen
∎  11 Eigentumsvorbehalt
∎  12 Ansprüche und Verjährung von Mängel
∎  13 Haftung
∎  14 Ausfuhrgenehmigungen
∎  15 Schutzrechte Dritter
∎  16 Geheimhaltung
∎  17 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
∎  18 Salvatorische Klausel
∎  19 Allgemeine Bestimmungen

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Inhalt   01 Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der reiter IT GmbH erfolgen ausschließlich im unternehmerischen Verkehr und nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die reiter IT GmbH stimmt deren Geltung vorab schriftlich zu.

Gelieferte Software ist grundsätzlich ablauffähig auf der von der reiter IT GmbH ausdrücklich benannten Hardware. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software (Beschaffenheit) bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Inhalt   02 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. reiter IT GmbH kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

Angebote der reiter IT GmbH sind freibleibend.

An Zeichnungen und Unterlagen im Rahmen des Angebots behält sich reiter IT GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Inhalt   03 Beschaffenheit
Die Beschaffenheit der von reiter IT GmbH zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach dem schriftlichen Vertrag. In Bezug auf Software, die nicht von reiter IT GmbH stammt, gelten die mit der Software ausgehändigten Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller, die reiter IT GmbH dem Kunden auf Wunsch gerne vorab zur Verfügung stellt, sowie nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Inhalt   04 Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht reiter IT GmbH ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe:

reiter IT GmbH kann binnen zwei Wochen, nachdem ihr der Rücktrittsgrund bekannt geworden ist, unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurücktreten, wenn

  ∎   der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich
  ∎   die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle
  ∎   Tatsache bezieht oder

  ∎   die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung
  ∎   Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder fähig (Antrag auf
  ∎   Insolvenzverfahren, etc.) ist oder

  ∎   reiter IT GmbH infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung
  ∎   durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl reiter IT GmbH alle
  ∎   zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

Inhalt   05 Lieferungen und Leistungen
reiter IT GmbH behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von reiter IT GmbH für den Kunden zumutbar ist.

Liefer-/Bereitstellungstermine oder Liefer-/Bereitstellungsfristen sind unverbindlich, soweit reiter IT GmbH sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart hat. Liefer-/Bereitstellungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Entsprechende Fristen sind eingehalten, wenn (1) die Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung dem Kunden angezeigt wird, (2) der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt bzw. wenn (3) die Installation des Liefergegenstand beim Kunden beginnt. Höhere Gewalt oder bei der reiter IT GmbH oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die reiter IT GmbH oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten unter Ausschluss von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung.

Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist reiter IT GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Übernahme des vom Verzug betroffenen Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die reiter IT GmbH in Verzug.

Ist reiter IT GmbH in Verzug, ist der Anspruch des Kunden in dieser Hinsicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bei einfacher Fahrlässigkeit von reiter IT GmbH auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Verzugsschaden beschränkt. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in diesem Falle ausgeschlossen. Das Recht des Kunden auf Rücktritt und Wandlung bleiben unberührt.

Bei Unterstützungsleistungen von reiter IT GmbH ist reiter IT GmbH nur für die Unterstützungsleistung und der Kunde für das Gesamtergebnis verantwortlich.

reiter IT GmbH kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

Inhalt   06 Softwareüberlassung
reiter IT GmbH räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges Gerät und für die in der Auftragsbestätigung bestimmten Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, Individualsoftware auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten gleichzeitig zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der reiter IT GmbH und einer Ergänzung des Vertrages.

Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, soweit er nicht für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet hat. Falls der Kunde über eine Lizenz für mehrere Benutzer verfügt, muss der Kunde angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die Software benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer übersteigt.

Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl der reiter IT GmbH gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn, letztere erfolgt zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden.

Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn reiter IT GmbH nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken der reiter IT GmbH zu gebrauchen.

Stammt die Software von einem dritten Hersteller, so gelten dessen Nutzungsrechtsregelungen vorrangig.

Der Kunde besitzt nicht das Recht einer Weiterlizenzierung von Software. Bei Be- oder Weiterverarbeitung der Software durch den Kunden erwirbt reiter IT GmbH hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

Verstößt der Kunde gegen eine dieser Bestimmungen, so kann die reiter IT GmbH das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

Inhalt   07 Mitwirkung des Kunden
Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen, außer es ist ausdrücklich anders schriftlich mit reiter IT GmbH vereinbart. Mehraufwendungen der reiter IT GmbH durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen - solche sind Hauptpflicht des Kunden - hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und der reiter IT GmbH neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte von reiter IT GmbH gemäß Nr. 8 dieser Bedingungen unberührt.

Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der reiter IT GmbH bzw. des Herstellers her.

Der Kunde trifft geeignete (schadensmindernde) Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, zeitnahe Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Auf Anforderung der reiter IT GmbH stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht reiter IT GmbH Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Liefergegenstandes entsprechen.

Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können in der Leistungsbeschreibung spezifiziert werden.

Inhalt   08 Übergabe
Bleibt der Kunde mit der Annahme/Abholung der Liefergegenstände bzw. der Leistung - diese ist Hauptpflicht für den Kunden - länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige der reiter IT GmbH in Verzug, so kann reiter IT GmbH dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme/Abholung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist reiter IT GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme/Abholung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

reiter IT GmbH kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.

Inhalt   09 Gefahrübergang
Soweit Ware nach Absprache versendet wird, geht die Gefahr mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die reiter IT GmbH noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch die reiter IT GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. reiter IT GmbH wird auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.

Werkleistungen von reiter IT GmbH gelten als abgenommen, wenn der Kunde binnen zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung der Leistung durch reiter IT GmbH per Fax oder schriftlich keine Mängel schriftlich oder per Fax gerügt hat.

Inhalt   10 Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung in der Auftragsbestätigung bzw. Vertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der reiter IT GmbH. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung (Zölle etc.) sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen und weiterer, vom Kunden gewünschter Sonderleistungen (Eilzuschläge etc.) hinzu. In den Preisen für Software sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet, außer es ist speziell im Vertrag schriftlich anders geregelt.

Die Rechnungen der reiter IT GmbHs sind innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden in Rechnung gestellt.

Stimmt reiter IT GmbH nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Abholung/Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen der reiter IT GmbH und dem Leasingunternehmen Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5% für die Zahlungszielverlängerung zu leisten.

reiter IT GmbH behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

Der Kunde darf gegen Forderungen der reiter IT GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

Für die Nutzung von Software auf Dauer ist der Kunde zur vorherigen Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

Inhalt   11 Eigentumsvorbehalt
reiter IT GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die der reiter IT GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, insbesondere an Software, erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche im obigen Sinne.

Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Ein Widerruf darf nur dann erfolgen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten gegenüber der reiter IT GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt der reiter IT GmbH seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde der reiter IT GmbH denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Kommt der Kunde infolge Mahnung in Zahlungsverzug, ist die reiter IT GmbH nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe der Sache verpflichtet.

Der Kunde wird im Eigentum der reiter IT GmbH befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.

Inhalt   12 Ansprüche und Verjährung von Mängel
Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmung über die Gewährleistung bei Mängeln wird folgendes vereinbart:

Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl der reiter IT GmbH je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion, durch Lieferung von Patches oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt.

Jegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der reiter IT GmbH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den reiter IT GmbH bzw. den Hersteller Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Mängelansprüche umfassen nicht die Behebung von Mängel, die darauf beruhen, dass andere Komponenten der Kundensystemumgebung nicht in der Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten und mit reiter IT GmbH Produkten korrekt auszutauschen.

Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist reiter IT GmbH berechtigt, die der reiter IT GmbH entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

Dieser Paragraph gilt sinngemäß auch für Werkvertragsleistungen.

Inhalt   13 Haftung
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet reiter IT auch bei einfacher Fahrlässigkeit unbeschränkt. Ansonsten haftet reiter IT GmbH im Falle einfacher Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadenersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt reiter IT GmbH bei Vertragsabschluss nach den reiter IT GmbH damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Kunde wird reiter IT GmbH frühzeitig auf einen drohenden Schaden aufmerksam machen, der die Vergütung für die entsprechende Leistung von reiter IT GmbH übersteigen würde. Die Haftung von reiter IT GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten ist ausgeschlossen.

Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit in jedem Fall auf 25% des Auftrags bzw. Teilauftragswertes begrenzt.

Inhalt   14 Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen - insbesondere US-amerikanischen - Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.

Inhalt   15 Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, reiter IT GmbH von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und reiter IT GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. reiter IT GmbH st berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

Inhalt   16 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten auch die im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnisse.

Inhalt   17 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von reiter IT GmbH zuständige Gericht.

Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Inhalt   18 Salvatorische Klausel
Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung gemäß der oben erwähnten vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

Inhalt   19 Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von reiter IT. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der reiter IT GmbH übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag. Der Kunde hat seinen Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens der reiter IT GmbH unverzüglich anzuzeigen.

Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der reiter IT GmbH bekannt zugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an reiter IT GmbH zu erteilen.

Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der reiter IT GmbH gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist.

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